AGB’s

Allgemeine Verkaufsbedingungen der United Access GmbH

 

1. Geltungsbereich der AGB’s

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UNITED ACCESS GmbH, Technopark 1, A-3430 Tulln, Austria

UNITED ACCESS GmbH

Technopark 1C, A-3430 Tulln, Austria
phone: +43 (0) 22 72/ 64 123
fax: +43 (0) 22 72/ 65 124
austria@united-access.com

(nachfolgend „UA“ genannt) über den Vertrieb oder die Systementwicklung von Hard- und/oder Software gelten für alle zwischen UA und dem Kunden geschlossenen Verträge, sofern nichts anderes vereinbart wurde

Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UA ​​abweichende Bedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen eine Bestellung unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen eine Bestellung unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erfolgt. Diese Geschäftsbedingungen werden auch dann abgelehnt, wenn wir ihnen nach Benachrichtigung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geschäftsbedingungen sind für UA nur verbindlich, wenn sie ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Umfang der Waren und Dienstleistungen

  1. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich und kann von UA ​​spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang angenommen werden. Mündliche Nebenabreden sind für UA nur verbindlich, soweit sie von UA ​​schriftlich bestätigt werden. Bestellungen per E-Mail werden von UA ​​nur bearbeitet, wenn dies mit UA vereinbart wurde.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Verkaufsunterlagen, die nur nach vorheriger Zustimmung von UA ​​Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, behält sich UA uneingeschränkt die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle dem Kunden ausgehändigten oder übermittelten Unterlagen nach § 2 Abs. B sind unverzüglich unaufgefordert an UA zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht endgültig an UA erteilt wird. Die Unterlagen des Kunden dürfen Dritten zugänglich gemacht werden, die von UA ​​ordnungsgemäß zur Lieferung oder Leistung aufgefordert wurden.
  3. Bei Lieferungen von Waren, insbesondere Karten, Chips, Modulen und RFID-Komponenten behält sich UA das Recht vor, die bestellte Menge durch eine Mehr- oder Minderlieferung zu über- oder unterschreiten. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% gelten als zulässig. Änderungen und Abweichungen dieser Art werden bei der Berechnung der vereinbarten Vergütung berücksichtigt.
  4. Bei Softwarelieferungen: Der Besteller hat das nicht ausschließliche Recht, die Standard- und Individualsoftware mit den vereinbarten Eigenschaften in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten zu nutzen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien erstellen.
  5. Soweit UA im Einzelfall der Stornierung eines Auftrages schriftlich zustimmt, ohne dass hieraus eine Rechtspflicht entsteht, ist eine Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer zu zahlen.
  6. UA ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verbundene Unternehmen und sonstige Dritte als Subunternehmer einzusetzen.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird UA jederzeit Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Informationen gewähren, insbesondere Unterlagen zur Verfügung stellen und eigene Mitarbeiter mit der Auskunftserteilung beauftragen. Er wird UA unaufgefordert über alle Umstände, die für eine wirksame Erbringung der Lieferungen und Leistungen wichtig sind, richtig und vollständig informieren.
  2. Kommt der Kunde einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Abmahnung nicht nach oder verletzt der Kunde wiederholt in schwerwiegender Weise Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist UA berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts ist UA berechtigt, den durch den Eintritt des Kündigungsgrundes entstandenen Schaden und den dadurch entstandenen Mehraufwand ersetzt zu verlangen. UA ist in jedem Fall berechtigt, die volle Zahlung nach Abzug ersparter Aufwendungen zu verlangen.

4. Angebot, Preis

  1. Die Angebote von UA ​​sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es liegt eine konkrete individuelle schriftliche Aufforderung zum Vertragsabschluss vor. Sofern nicht anders angegeben, hält UA ein konkretes individuelles schriftliches Angebot und die darin enthaltenen Preise für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Datum seiner Ausstellung ein. Die Preise gelten ab Werk Tulln, Österreich (ICC Incoterms 2020) oder ab dem in der Auftragsbestätigung von UA ​​angegebenen Auslieferungslager, einschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.) und zuzüglich Versandkosten.
  2. Alle durch eine Auftragsbestätigung von UA ​​im UA Webshop bestätigten Angebote sind verbindlich.
  3. Werden Waren mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten geliefert und erhöhen sich Material-, Lohn- oder sonstige Kosten nach Vertragsschluss, ist UA berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung beschränkt sich auf die Erhöhung der Lebenshaltungskosten und die Erhöhung der marktüblichen Preise für die bestellte Ware im gleichen Zeitraum. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, unverzüglich nach Zugang der Erklärung über die Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, kann UA die Lieferung nach ihrer Wahl von Vorauszahlung oder einer anderen Sicherheit abhängig machen. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder nach einer oder mehreren Teillieferungen bekannt werden. Verweigert der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer anderen Sicherheit oder kommt dies trotz Fristsetzung nicht, ist UA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. UA ist auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Alle Zahlungsansprüche von UA ​​werden sofort mit Zugang der Rücktrittserklärung fällig. Weitergehende Ansprüche von UA ​​bleiben hiervon unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. UA behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen von UA ​​gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen, beispielsweise aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen oder alle Forderungen von UA ​​in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo berechnet und anerkannt ist.
  2. Nach ordnungsgemäßem Rücktritt vom Vertrag ist UA berechtigt, die Ware zurückzunehmen, anderweitig zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen. In der Rücknahme der Ware durch UA liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, UA hat den Rücktritt erklärt. In der Pfändung der Ware durch UA liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten erforderlich werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde UA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit UA bei Dritten gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen kann. Ist der Dritte nicht in der Lage, UA Gerichts- oder sonstige Rechtsverfolgungskosten aus Drittklagen zu erstatten, haftet der Kunde für den UA entstandenen Schaden.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
    Der Kunde tritt jedoch hiermit alle Forderungen bis zur Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an UA ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Ware vor oder nach der Konvertierung weiterverkauft wurden. Zur Einziehung seiner Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von UA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. UA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann UA verlangen, dass der Kunde UA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern mitteilt ( Dritte), dass die Abtretung erfolgt ist.
  6. Die Umbildung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für UA vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen UA gehörenden Sachen umgebaut, so erwirbt UA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen umgebildeten Sachen zu diesem Zeitpunkt der Bekehrung. Für die aus der Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  7. Wird die Ware mit anderen, UA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt UA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen. in Artikeln zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde UA anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für UA.
  8. UA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht UA frei.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen oder, falls nichts vereinbart, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto ohne Abzug zu leisten. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist und sonstiger vereinbarter Zahlungsbedingungen ist der Tag der rückstandslosen Gutschrift auf diesem Konto.
  2. Zahlungen sind nur per Banküberweisung oder in bar zu leisten; Wechsel und Scheckzahlungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber zuzüglich aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
  3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  4. Die Bezahlung der über den UA Webshop eingegangenen Bestellungen erfolgt ausschließlich über die über den Shop angebotenen Zahlungsarten.

7. Frist für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen

  1. Lieferfristen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und -fristen setzt den ordnungsgemäßen Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen, aller erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen, ordnungsgemäße Klärung und Genehmigung der Pläne und insbesondere bei Vorauszahlung die Einhaltung voraus der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen oder es werden neue Liefertermine vereinbart. UA shall also be entitled to demand compensation for the loss it has incurred as a result of this.
  2. Die Frist ist bei Lieferungen eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Frist zur Erbringung der Ware oder Leistung eine betriebsbereite Sendung zur Versendung bereitgestellt oder vom Spediteur abgeholt wird. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist die Frist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet wird. Die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt (als solche gelten Umstände oder Ereignisse, die durch die Sorgfalt im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht verhindert werden können), ruhen die vertraglichen Verpflichtungen von UA für die Dauer der Störung im Rahmen ihrer Wirkung. Sie berechtigen UA, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die hieraus resultierenden Verzögerungen einen Zeitraum von 2 Monaten, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
  4. Bei Annahmeverzug des Kunden kann UA die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern.
  5. UA ist zu Teillieferungen und Leistungen berechtigt, soweit dies zumutbar ist.
  6. Ist die lieferbare Ware oder Leistung nicht verfügbar und hat UA die mangelnde Verfügbarkeit nicht zu vertreten, ist UA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. UA ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die fehlende Verfügbarkeit zu informieren und erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückzugeben.

8. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch bei Teillieferungen mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über oder beim Verkauf durch Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, wenn die Ware in die Obhut des Spediteurs, Frachtführers oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird. Die Verpackung hat mit der gebotenen Sorgfalt zu erfolgen. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von UA.
  2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9. Untersuchungspflicht, Gewährleistung, Verjährung

  1. Der Kunde hat die von UA ​​gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Rügt der Kunde erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung, gilt die Lieferung als genehmigt.
  2. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach deren Entdeckung bei UA zu rügen.
  3. Ist die Ware mangelhaft, behält sich UA das Recht vor, die Mängel nach ihrer Wahl durch Neulieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beseitigen, es sei denn, die Nacherfüllung ist nicht unmöglich oder unzumutbar. Im Falle der Nacherfüllung ist UA verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sie durch die Beförderung der Ware nicht erhöht werden an einen anderen Ort als den Bestimmungsort. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur unter den in Artikel 10 genannten Voraussetzungen zu.
  4. Ist UA zur Nachbesserung von Softwaremängeln verpflichtet, stellt sie dem Kunden, soweit dies tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, kostenlos entsprechende Software-Patches zur Verfügung. Ist dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, kann UA nach eigenem Ermessen neue Software liefern.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf nicht reproduzierbare Softwarefehler oder normalen Verschleiß oder Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete, nicht vertraglich vorgesehene Betriebsmittel entstehen. Unsachgemäße Änderungen oder Servicearbeiten durch den Kunden oder Dritte und die daraus resultierenden Folgen fallen nicht unter die Gewährleistung
  6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Nichteinhaltung einer garantierten Beschaffenheit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen eines neu entstandenen Mangels hergestellte Waren werden im Rahmen der Geschäftstätigkeit an Verbraucher verkauft. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen über die gesetzliche Mängelhaftung getroffen hat.

10. Haftungsbeschränkungen

  1. UA haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn UA die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für Schäden, die auf arglistigem Verschweigen eines Mangels beruhen. Für Schäden wegen Nichteinhaltung einer zugesicherten Beschaffenheit oder Haltbarkeit haftet UA, wenn das Risiko eines solchen Schadens offensichtlich durch eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gedeckt war.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten) ist die Haftung von UA ​​auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten wird für einfache Fahrlässigkeit gehaftet.
  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Die Nichterfüllung von Pflichten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von UA ​​steht der Nichterfüllung der Pflichten von UA ​​gleich.
  4. Die Haftung ist in jedem Fall auf die gelieferte Ware beschränkt und kann nicht auf Systeme ausgedehnt werden.
  5. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Auftragswert beschränkt.

11. Ausschluss der Nacherfüllung und Stornierung

  1. Wird innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Erfüllung nicht gehandelt und erklärt sich der Kunde nicht, ob er seinen Anspruch auf Erfüllung aufrechterhalten oder Schadenersatz statt der Leistung innerhalb einer von UA ​​hierfür gesetzten angemessenen Frist verlangen will, nachdem er von UA ​​zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert wurde, ist nach Ablauf der mit der Aufforderung von UA ​​verbundenen angemessenen Frist kein Erfüllungsverlangen zulässig.
  2. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung einer Pflicht, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, ist dem Kunden nur gestattet, wenn der den Rücktritt begründende Umstand auf einem Verschulden von UA ​​beruht. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
  3. Ein Widerruf ist auch in den Fällen nicht zulässig, in denen dem Kunden statt der Rücksendung lediglich ein Anspruch auf Wertersatz zusteht.

12. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

  1. Im Falle einer behaupteten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch die Ergebnisse der von UA ​​erbrachten Waren oder Dienstleistungen wird diese nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht sichern, die Ware so modifizieren, dass die gewerblichen Schutzrechte nicht verletzt werden Eigentumsrechte oder ersetzen die Ware. Die Rechte des Kunden im Hinblick auf die Regelungen der §§ 9 bis 11 bleiben im Übrigen unberührt.
  2. Die vorstehenden Pflichten von UA ​​gelten nur insoweit, als der Kunde UA unverzüglich schriftlich über Ansprüche Dritter informiert und eine Verletzung nicht anerkennt und UA alle Abwehr- und Vergleichsrechte vorbehalten bleiben.
  3. UA haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese auf einer von UA ​​ganz oder teilweise nicht durchgeführten oder genehmigten Leistungsänderung der Lieferung oder Leistung beruhen. UA haftet auch nicht für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten, die aus einer nicht vertraglich festgelegten Nutzung der jeweiligen Ergebnisse resultieren.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle von UA ​​gelieferten Verkaufsunterlagen, kaufmännischen und technischen Spezifikationen, Preislisten und sonstigen Unterlagen und Informationen („vertrauliche Informationen“) geheim zu halten und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Dies gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich zugänglich oder dem Kunden bekannt sind. Gegenstände von UA ​​sind so aufzubewahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden können. Informationen und Gegenstände, die Eigentum von UA ​​sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von UA ​​an Dritte weitergegeben werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss der Vertragsabwicklung.
  2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die an UA im Zusammenhang mit Bestellungen übermittelten Informationen nicht als vertraulich.
  3. UA ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten entsprechend dem Zweck der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen.
  4. UA kann den Namen des Kunden bis auf Widerruf, der jederzeit erfolgen kann, in seine eigene Referenzliste aufnehmen.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Der Ort der gerichtlichen Zuständigkeit ist St. Pölten (Österreich). UA ist jedoch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen UA und dem Kunden gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Rechtsordnungen (in Verträgen niedergelegt), insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Kollisionsrechts Gesetze Bestimmungen des österreichischen Rechts.